Sonder-AfA für neue Mietwohnungen

Wer eine neue Wohnung kauft und vermietet, profitiert von der neuen Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG. Seit Anfang August 2019 können private Investoren zeitlich befristet 5 Prozent Sonder-AfA zusätzlich zu der regulären 2 Prozent AfA geltend machen. Die neue steuerliche Förderung gilt für neu gebaute Mietwohnungen, für die ein Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: die Wohnung muss mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden, die Anschaffungskosten der Wohnung müssen unter 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche liegen und die Wohnung muss innerhalb der EU liegen. Mit der neuen Regelung können Investoren in den ersten vier Jahren 28 Prozent AfA geltend machen.

Hygiene ist nicht jedermanns Sache:

Beim Thema Hygiene gibt es durchaus unterschiedliche Vorstellungen. Und das nicht nur zwischen Vermieter und Mietern, sondern auch bei den Gerichten. Im zugrundeliegenden Fall war die Wohnung einer Mieterin derart verdreckt, dass der Vermieter fristlos kündigte. Die Rede war von Kakerlaken und Rattenkot, der vor allem das Badezimmer extrem beschädigte, so dass es sich weder betreten noch benutzen ließ. Auch der Rest der Wohnung war in einem äußert schlechten Zustand. Die Mieterin klagte gegen die fristlose Kündigung beim Amtsgericht Berlin – und das mit Erfolg. Vor dem Landgericht hatte dann der Vermieter Erfolg. Da die Mieterin keine Einsicht zeigte und bereits Schäden an der Substanz entstanden sind, die eine weitere Verschlimmerung befürchten lassen, so die Richter, ist die Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausnahmsweise zulässig (Az.: 67 S 8/17).

Betriebskostenabrechnung:

Es gilt die Jahresfrist, das heißt, der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 dem Mieter spätestens zum 31.12.2019 zugeht (s. § 556 Abs. 3 BGB). Anderenfalls sind die Nachforderungen des Vermieters verjährt, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verantworten. Achtung: Die verspätete Vorlage durch den beauftragten Verwalter gilt nicht als Entschuldigung, die Verjährung greift trotzdem.

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