Vor allem in Großstädten, wo die Nachfrage nach Mietwohnungen sehr groß ist, müssen Mieter immer öfter Mietverträge abschließen, die eine Mindestlaufzeit enthalten. Damit wird ein normales Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien für einen vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. Im ungünstigen Fall kann eine Mindestmietdauer für den Mieter bedeuten, dass er seine Wohnung nicht kündigen kann und die Miete weiterhin zahlen muss, obwohl er dort gar nicht mehr wohnen möchte. Allerdings gilt die spezielle Klausel nicht in jedem Fall.

Maximal vier Jahre

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mindestmietdauer maximal vier Jahre betragen darf, da ansonsten der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Werden mehr als vier Jahre vereinbart, dann ist die Klausel ungültig und die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Üblicherweise werden Laufzeiten zwischen ein und vier Jahren abgeschlossen. Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass mittlerweile jede fünfte Wohnung so vermietet wird. Davon profitieren vor allem die Vermieter, denn sie sichern sich damit die Mieteinnahmen für die nächsten Jahre. Das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung bei Nichtzahlen der Miete oder unsachgemäßer Verwendung bleibt bestehen. Die Mieter sind vor Eigenbedarfskündigungen des Vermieters geschützt.

Weitere Lösungen

Vielleicht können Sie mit Ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag abschließen. Allerdings beinhalten viele Aufhebungsverträge eine Abfindung, die der Mieter zahlen muss.

Wenn Sie nicht doppelt Miete zahlen möchten, dann können Sie sich einen Untermieter suchen. Der Vermieter muss Ihnen seine Zustimmung geben.

Die allgemeine Auffassung, dass Sie Ihren Mietvertrag vorzeitig beenden können, wenn Sie Ihrem Vermieter drei Nachmieter präsentieren, ist falsch.  

Außerordentliche Gründe

Ist der Mietvertrag unterschrieben, dann kann er in der Regel vor Ablauf der Frist nicht ordentlich gekündigt werden. Möchte der Mieter dennoch vorzeitig ausziehen, so ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei müssen im Einzelfall die Interessen des Mieters höher sein als die des Vermieters.  

  • Ein beruflicher Umzug kann eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen. Im Einzelfall wird aber geprüft, ob das Pendeln vorübergehend zuzumuten ist und ob der Jobwechsel freiwillig war.
  • Kündigt sich Familienzuwachs an, kann dies ein triftiger Kündigungsgrund sein. Das gilt aber nur dann, wenn der Zuwachs bei der Vertragsunterzeichnung noch nicht abzusehen war. 
  • Eine außerordentliche Kündigung ist auch möglich, wenn Mietmängel (Feuchtigkeit, defekte Heizung, Baulärm etc.) vorliegen und Sie Ihre Wohnung nicht wie vereinbart nutzen können. 
  • Studenten wird ein gewisses Maß an Flexibilität zugestanden. Wechseln sie ihre Hochschule, dann haben sie Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung.
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